3.5 Ärztliches Zeugnis, Gutachten und persönliche Untersuchung/Befragung
Damit ein Familiengericht eine freiheitsentziehende Maßnahme oder Unterbringung anordnen kann, braucht es bestimmte Voraussetzungen.
Für eine geschlossene Unterbringung ist ein Sachverständigengutachten notwendig, welches auch von einem in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeut*innen, Psycholog*innen, Pädagog*innen oder Sozialpädagog*innen erstattet werden kann.
Ausschließlich für freiheitsentziehende Maßnahmen bedarf es nun verpflichtend ein ärztliches Zeugnis. Eine Ärzt*in in Ausbildung ist dafür nicht geeignet[1]. Diese Ärzt*in muss mit dir persönlich gesprochen haben, um das Zeugnis zu erstellen. Es darf nicht einfach nur in deine Akte geschaut werden und aus diesen Informationen ein Zeugnis erstellt werden. So ein Zeugnis ist ungültig. Für dieses Gutachten muss nicht unbedingt ein Gespräch mit dir geführt werden. Wenn du dich dazu in der Lage fühlst, solltest du trotzdem versuchen, dieses Gespräch mit dem/der Gutachter*in zu führen.[2]
[1] AG Euskirchen (Abteilung 40) Beschluss vom 28.07.2017 – 40 F 113/17
[2] Interessante Hinweise, was in so einem Gutachten stehen muss, finden sich hier: Dettenborn/Fichtner: Empfehlungen zum Verfassen und Prüfen von psychologischen Sachverständigengutachten im Familienrecht – eine praktische Anleitung, NZFam 2015, 1035.