freiheitsentzug.info

4.2 Dauer des Aufenthaltes

Die Dauer der freiheitsentziehenden Unterbringung/Maßnahmen wird vom Familiengericht festgelegt. Die Dauer darf allerdings 6 Monate nicht überschreiten. Wenn die Unterbringung/Maßnahmen nach 6 Monaten weiter andauern sollen, ist ein weiterer Beschluss vom Familiengericht notwendig (siehe §167 Abs. 7 FamFG).

Freiheitsentziehende Maßnahmen in der GU müssen zusätzlich vom Familiengericht genehmigt werden. Die Genehmigung der GU berechtigt nicht „automatisch“ dazu, an dir freiheitsentziehende Maßnahmen anzuwenden.