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8.5 Darf ich meine Akte einsehen?

§ 630g BGB beschäftigt sich mit dem Recht des Patienten auf Einsichtnahme in seine Patientenakte.

In § 630g Absatz 1 BGB ist geregelt, dass dem Patienten, wenn er es verlangt, ohne zeitliche Verzögerung Einsichtnahme in seine vollständige Patientenakte zu gewähren ist. § 811 BGB ist entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass die Einsichtnahme in die Patientenakte an dem Ort zu erfolgen hat, wo sich die Akte befindet. Der Patient kann aber die Einsichtnahme an einem anderen Ort verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 630g Absatz 2 BGB besagt, dass der Patient auch elektronische Abschriften verlangen kann. Damit sind Kopien bzw. Ausdrucke gemeint. In manchen Fällen werden auch Daten CDs herausgegeben. Die Kosten dafür muss der Patient aber selber tragen.

Artikel 17 der „Datenschutz-Grundverordnung“ (DSGVO) besagt, dass du verlangen darfst, dass die personenbezogenen Daten deiner Akte gelöscht werden, sobald dein Aufenthalt in der GU endgültig vorüber ist. Ausgenommen davon sind Daten, die für wissenschaftliche und statistische Zwecke dienen. Diese können den Beginn und die Dauer des Aufenthaltes und evtl. deine Diagnosen (ohne deinen Namen und sonstigen persönlichen Daten) sein.

Psychiatrische Einrichtungen sind dazu verpflichtet, deine Akte zehn Jahre nach deiner letzten Behandlung zu löschen.